
Rechtsgebiete - Urheberrecht
Ist § 5 UrhG verfassungskonform?
Von RA Dr. Claudius ArnoldEinleitung
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu
Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. So steht es in § 5 I UrhG. Jeder darf diese amtlichen Texte, die
in der Regel persönliche geistige Schöpfungen sind (§ 2 II UrhG), nach Belieben vervielfältigen, verbreiten und wiedergeben,
ohne den Urhebern eine Entschädigung zu schulden. Dasselbe gilt gem. § 5 II UrhG für "andere amtliche Werke, die im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröf-fentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über
Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind".
Veröffentlichung lesen