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Rechtsgebiete - Urheberrecht

Ist § 5 UrhG verfassungskonform?

Von RA Dr. Claudius Arnold

Einleitung
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. So steht es in § 5 I UrhG. Jeder darf diese amtlichen Texte, die in der Regel persönliche geistige Schöpfungen sind (§ 2 II UrhG), nach Belieben vervielfältigen, verbreiten und wiedergeben, ohne den Urhebern eine Entschädigung zu schulden. Dasselbe gilt gem. § 5 II UrhG für "andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröf-fentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind".

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