
Rechtsgebiete - Notarrecht
Überlagerung des BGB-Rechts durch das neu gefaßte Berufsrecht der Notare
Von RA u. Notar Dr. Hans Mehrle1. Die Formvorschriften des BGB
Das gerade 100 Jahre alt gewordene BGB ist in seinem Vertragsrecht durchdrungen vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und geht
von gegenseitigen Willenserklärungen gleichberechtigter und gleichwertiger mündiger Bürger aus. Zum Zwecke der Beweissicherung
abgeschlossener Verträge und um Vertragschließende vor unüberlegten Verfügungen zu schützen, sind über die formlosen
mündlichen Verträge des täglichen Lebens hinaus für wichtigere Verträge Formvorschriften normiert: die Schriftform, die
Schriftform mit beglaubigter Unterschrift, die notarielle Beurkundung der Willenserklärung, die notarielle Beurkundung bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien und die höchstpersönliche Willenserklärung unter Ausschluß von Bevollmächtigten.
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