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Rechtsgebiete - Notarrecht

Überlagerung des BGB-Rechts durch das neu gefaßte Berufsrecht der Notare

Von RA u. Notar Dr. Hans Mehrle

1. Die Formvorschriften des BGB Das gerade 100 Jahre alt gewordene BGB ist in seinem Vertragsrecht durchdrungen vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und geht von gegenseitigen Willenserklärungen gleichberechtigter und gleichwertiger mündiger Bürger aus. Zum Zwecke der Beweissicherung abgeschlossener Verträge und um Vertragschließende vor unüberlegten Verfügungen zu schützen, sind über die formlosen mündlichen Verträge des täglichen Lebens hinaus für wichtigere Verträge Formvorschriften normiert: die Schriftform, die Schriftform mit beglaubigter Unterschrift, die notarielle Beurkundung der Willenserklärung, die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien und die höchstpersönliche Willenserklärung unter Ausschluß von Bevollmächtigten.

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