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Rechtsgebiete - Bankrecht

 

Monatliche Urteilsbesprechungen von Dr. Claudius Arnold


In der Fachzeitschrift Bankmagazin berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Dr. Claudius Arnold monatlich über neue bankrechtliche Urteile. Sie können die Artikel aus dem Bankmagazin hier als PDF-Dokument lesen.

Urteilsbesprechungen ansehen

 

Kartenmissbrauch

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Kunde erhielt von seiner Bank eine Kreditkarte, mit der er höchstens 1.000 Euro pro Tag am Automaten abheben konnte. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 wurden unter Eingabe der PIN des Kunden sechs Mal 500 Euro, insgesamt 3.000 Euro, an verschiedenen Geldautomaten abgehoben. Der Kunde behauptete, die Karte sei ihm gestohlen worden, und widersprach den sechs Belastungsbuchungen. Die Bank verlangt Schadensersatz mit der Begründung, der Kunde müsse die PIN pflichtwidrig gemeinsam mit der Karte aufbewahrt haben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2011, Az. XI ZR 370/10) darf man nur bei Verwendung der Originalkarte unterstellen, dass die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt wurde und der Dieb auf diese Weise von ihr erfuhr. Bei Abhebung mit einer Kartenkopie, die sich etwa durch Skimming herstellen lässt, kann dies hingegen nicht angenommen werden. Die Bank hat zu beweisen, dass die Originalkarte benutzt wurde. Wenn ihr dies gelingt, hätte der Kunde den Verdacht zu entkräften, er habe die PIN leichtsinnigerweise gemeinsam mit der Karte verwahrt. Sofern die Überschreitung des Höchstbetrags von 1.000 Euro auf einem Fehler der Bank beruht, kann die Haftung des Kunden auf 1.000 Euro beschränkt sein.

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Vollstreckung unter neuem Namen

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG wurde im Dezember 2009 umfirmiert und heißt seither UniCredit Bank AG. Sie betreibt die Zwangsvoll streckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der sie noch unter ihrem früheren Namen aufgeführt ist. Der Schuldner wehrt sich und behauptet, die UniCredit Bank AG müsse sich eine auf sie lautende vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, Az. I ZB 93/10) ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Wenn eine Bank lediglich ihren Namen ändert, benötigt sie keine neue Vollstreckungsklausel. Sie braucht dem Gerichtsvollzieher nur nachzuweisen, dass sie mit dem im Vollstreckungstitel genannten Unternehmen identisch ist, beispielsweise durch einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister oder durch die Bescheinigung eines Notars.

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Gutschriften vor der Insolvenz

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Eine Kundin, die bei der Sparkasse einen Überziehungskredit in Anspruch nahm, musste die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Im dritten Monat vor diesem Antrag hatte sich der Sollsaldo durch Gutschriften um 5.862,02 Euro verringert, im zweiten Monat um weitere 62.374,88 Euro. Im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erhöhte er sich aber wieder um 63.185,33 Euro. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Sparkasse die Herausgabe der Gutschriften aus dem zweiten und dritten Monat, insgesamt 68.236,90 Euro, weil es sich dabei um inkongruente Deckungen handle. Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht (Urteil vom 7. Juli 2011, Az. IX ZR 100/10). Die Verrechnung der Gutschriften im zweiten und dritten Monat war in Höhe von 63.185,33 Euro eine kongruente Deckung, weil die Kundin im letzten Monat wieder über 63.185,33 Euro verfügen durfte. Die erneute Verfügung muss nicht im selben Monat vorgenommen worden sein wie die Gutschriften. Als inkongruente Deckung ließ sich daher nur der Überschuss der Gutschriften in Höhe von 5.051,57 Euro anfechten.

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Wissensvorsprung der Bank

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Mit Bankkredit erwarben Kunden im Dezember 1991 ein Hotelappartement. Dabei ließen sie sich von einer Treuhandgesellschaft vertreten. Angestellte der Treuhänderin hatten, ebenso wie ein Mitarbeiter der Bank, an einer Vertriebsbesprechung im Herbst 1991 teilgenommen und wussten, dass der im Prospekt vorausgesagte Mietertrag nicht erzielbar war. Die Kunden waren der Meinung, aufgrund des Wissensvorsprungs hätte die Bank sie vor dem Geschäft warnen müssen, und verlangten Schadensersatz. Die Bank verteidigte sich mit dem Argument, die Kunden seien nicht aufklärungsbedürftig gewesen, da sie sich das Wissen der von ihnen bevollmächtigten Treuhänderin zurechnen lassen müssten. Diesen Einwand ließ der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. Juli 2011, Az. XI ZR 306/10) nicht gelten. Die Begründung: Der Bank sei damals klar gewesen, dass die Treuhänderin die Informationen nicht an die Kunden weitergeben würde. Deshalb dürfe sie sich nicht auf die Zurechnung des Vertreterwissens berufen.

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Zertifikat mit Verlustrisiko

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Wenn ein Anleger den Wunsch äußert, „Ertrag zu generieren“, bringt er damit zum Ausdruck, dass er einen Verlust ausschließen wolle. Ein Zertifikat, bei dem die Rückzahlung des Nennbetrags davon abhängt, dass ein Börsenindex während der Laufzeit stets oberhalb eines bestimmten Wertes bleibt, eignet sich für einen solchen Kunden nicht. Auch darf der Berater das Risiko, dass ein Index auf 50 % seines Ausgangswerts oder noch darunter fällt, angesichts regelmäßig wiederkehrender Wirtschaftskrisen nicht als rein theoretisch bezeichnen. Sonst haftet die Bank auf Schadensersatz (OLG München, Urteil vom 5. Juli 2011, Az. 5 U 1843/11).

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Disput mit dem Notar

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Im Februar 2000 kauften Kunden mit einem Kredit der Bank A ein Grundstück für 220.000 DM. Die Verkäufer bestellten der Bank B eine Briefgrundschuld über 454.000 DM und unterwarfen sich, gemeinsam mit den Käufern, der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde. Dann ließ sich die Bank A zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Käufer aus dem Darlehensvertrag einen erstrangigen Teil der Grundschuld der Bank B in Höhe von 220.000 DM abtreten. Im April 2010 beantragte Bank A beim Notar, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zu erteilen. Der Notar weigerte sich und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. März 2010. Darin hatte der 11. Zivilsenat des BGH eine formularmäßige Unterwerfungserklärung so ausgelegt, dass die vollstreckbare Urkunde auf den Erwerber der Grundschuld nur umgeschrieben werden dürfe, wenn er nachweise, in den Sicherungsvertrag des abtretenden Grundschuldgläubigers mit dem Eigentümer eingetreten zu sein. Bank A legte Beschwerde ein und hatte beim 7. Zivilsenat des BGH Erfolg (Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. VII ZB 89/10). Die Richter widersprechen ausdrücklich ihren Kollegen vom 11. Zivilsenat. Der Notar ist an den Text der Unterwerfungserklärung gebunden. Wenn der Wortlaut, wie in allen Urkunden vor der Veröffentlichung des Urteils vom 30. März 2010, nichts davon sagt, dass der Grundschulderwerber in den Sicherungsvertrag mit dem früheren Gläubiger eingetreten sein muss, hat der Notar dem neuen Gläubiger die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Den Kreditnehmern steht es frei, gegen die Klausel zu klagen.

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Bank darf Kick-backs behalten

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Kreditinstitut braucht dem Kunden, der bei ihm Wertpapiere im Kommissionsgeschäft erwirbt, die vom Emittenten gezahlten Rückvergütungen (so genannte „Kick-backs“) nicht herauszugeben. Zwar ist die Bank als Anlageberaterin verpflichtet, den Kunden vorher über solche Zuwendungen aufzuklären. Tut sie dies nicht, hat der Kunde aber lediglich einen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Rückabwicklung des Geschäfts. Die Provisionen bleiben der Bank erhalten (Landgericht Kiel, Urteil vom 17. Juni 2010, Az. 18 O 266/09).

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Gebühren für Darlehenskonto sind unzulässig

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Eine Klausel, die dem Kunden ein Entgelt für die Führung des Darlehenskontos abverlangt, ist in Darlehensverträgen mit Verbrauchern unwirksam. Die Bank richtet das Konto im eigenen Interesse ein, weil sie nur auf diese Weise die Zahlungen ordnungsgemäß verbuchen und die Einhaltung der Fälligkeitstermine überwachen kann. Der Kunde benötigt das Konto nicht, da sich streitige Zahlungen auch anders beweisen lassen. Die Bank darf deshalb die Kosten des Darlehenskontos nicht auf den Verbraucher abwälzen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2011, Az. XI ZR 388/10)..

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Anrechnung der Steuervorteile

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Anleger, der Schadensersatz wegen falscher Beratung bei einer Immobilien-Kapitalanlage verlangen kann, muss sich die Steuervorteile aus der Investition grundsätzlich nicht anrechnen lassen. Anders ist es, wenn er Verlustzuweisungen von mehr als 100 % seiner Einlage erhalten hat. Bekam er beispielsweise 155 % der Einlage als Verlust zugewiesen, darf er nur diejenigen Steuervorteile behalten, die bei einer Verlustzuweisung von 100 % entstanden wären. Der Rest wird ihm von seinem Schadensersatzanspruch abgezogen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 13. Mai 2011, Az. 5 U 4349/10).

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Pfändungsschutz Privatrente

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Selbstständiger schloss 2008 eine private Rentenversicherung ab, für die er monatlich 600 Euro zu zahlen hat. Im September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Schuldner - inzwischen Angestellter - beantragte beim Insolvenzgericht, den unpfändbaren Betrag um 600 Euro monatlich zu erhöhen. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Mai 2011, Az. IX ZR 181/10) wies dies zurück. § 851 c Abs. 2 ZPO schützt nur das für eine private Altersvorsorge angesparte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende Rente vor der Pfändung, nicht die Einkommensteile, die für die Prämienzahlung erforderlich sind.

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GbR als Verbraucherin?

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der eine GmbH mit 92 % beteiligt war, beantragte am 13. Dezember 1997 ein Darlehen für den Erwerb von Immobilien zur Vermietung und Verpachtung. Als die Bank am 19. Dezember 1997 den Antrag annahm, hatte die GmbH ihre Anteile bereits auf zwölf neue Gesellschafter, alle natürliche Personen, übertragen, die mit der Investition die Verwaltung eigenen Vermögens beabsichtigten. Einige Jahre später verlangte die GbR von der Bank die Erstattung zu viel bezahlter Zinsen in Höhe von rund 40.000 Euro, und zwar mit der Begründung, dass die Bank es versäumt habe, im Kreditvertrag den effektiven Jahreszins anzugeben. Dazu sei sie verpflichtet gewesen, weil es sich um ein Verbraucherdarlehen gehandelt habe. Ihr stehe daher nur der gesetzliche Zins (4 % jährlich) zu. Diesen Argumenten ist das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 11. Mai 2011, Az. 7 O 285/09) nicht gefolgt. Grundsätzlich kann auch eine GbR Verbraucherin sein, wenn sie kein Gewerbe betreibt, sondern nur ihr Vermögen verwaltet. Das gilt aber nicht bei weit überwiegender Beteiligung einer GmbH oder sonstigen Kapitalgesellschaft. Zwar gehörte die GmbH bei Annahme des Kreditantrags nicht mehr zu den Gesellschaftern. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt
des Darlehensantrags.

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Verjährung beim Darlehen

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Das Kreditinstitut kündigte im Juli 1994 einen im Mai 1993 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Verzugs. Die Kündigung konnte nicht zugestellt werden, weil der Kreditnehmer nicht auffindbar war. Die letzte Rate wurde am 15. Juni 2002 fällig. Im Februar 2008 verklagte die Bank den Kunden auf Rückzahlung von rund 73.000 Euro. Der Kunde berief sich auf Verjährung, hatte damit aber nur teilweise Erfolg. Die Ratenansprüche der Bank für die Zeit bis Dezember 1997 verjährten aufgrund der für sie geltenden Regelung des damaligen § 197 BGB in vier Jahren, also am 31. Dezember 2001. Die Verjährung der Ansprüche auf Raten, Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen für die Monate Januar 1998 bis Juni 2002 war jedoch gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB bis zur Titulierung gehemmt, höchstens für zehn Jahre seit Anspruchsentstehung, so dass die Bank diesen Teil ihrer Forderung durchsetzen konnte. Die Vorschrift trat am 1. Januar 2002 in Kraft, ist aber auch auf vorher entstandene, am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche anzuwenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 2011, Az. XI ZR 201/09).

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Rentenpfändung in Insolvenz

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Im Jahr 2003 pfändete die Gläubigerin die künftigen Ansprüche des Schuldners auf Altersrente. Nachdem 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden war und er die Restschuldbefreiung beantragt hatte, wollte der Rentenversicherungsträger bei Gericht die Aufhebung der Pfändung erreichen. Damit drang er nicht durch. Er kann nur verlangen, dass die Vollziehung der Pfändung während des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird. Wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird, lebt die Pfändung mit ihrem alten Rang wieder auf und erfasst die künftigen Rentenansprüche (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2011, Az. IX ZR 217/08)

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Kein Anspruch auf "Lästigkeitsprämie"

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die insolvente Kundin wollte ihre Immobilie, die mit Grundschulden zweier Banken belastet war, verkaufen und beauftragte einen Makler. Ein Interessent bot 60.000 Euro. Der Verkauf scheiterte, weil die zweitrangig eingetragene Bank, für die vom Kaufpreis nichts übrig geblieben wäre, zur Löschung ihrer Grundschuld nur gegen Zahlung von 5.000 Euro bereit war und die erstrangige Bank auf diese Forderung nicht einging. In der anschließenden Zwangsversteigerung wurden lediglich 12.000 Euro erlöst. Die Kundin verlangte von beiden Banken Schadensersatz in Höhe von 48.000 Euro. Für eine Klage gegen die zweitrangig gesicherte Bank gewährte ihr das Oberlandesgericht Schleswig Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 23. Februar 2011, Az. 5 W 8/11).
Die zweitrangig eingetragene Bank hätte auf die Grundschuld ohne Gegenleistung verzichten müssen, weil sie sich auch in der Zwangsversteigerung keine Beteiligung am Erlös erhoffen konnte. Die erstrangig gesicherte Bank dagegen haftet nicht, da sie nicht verpflichtet war, die Lästigkeitsprämie unter Vorbehalt an die andere Bank zu zahlen und auf diese Weise den Verkauf zu ermöglichen.

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Beweisprobleme im Lastschriftverfahren

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Der Gläubiger zog vom Girokonto der Schuldnerin bei der Bank 14.133,85 Euro im Lastschriftverfahren ein. Kurze Zeit später wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Weil der vorläufige Insolvenzverwalter den Belastungsbuchungen widersprach, schrieb die Bank dem Girokonto der Schuldnerin 14.133,85 Euro gut und verlangte diesen Betrag nunmehr vom Gläubiger als ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Der Gläubiger darf allerdings das Geld behalten, wenn die Schuldnerin die Belastungsbuchungen schon genehmigt hatte, als der Insolvenzverwalter ihnen widersprach. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Ob die Schuldnerin die Belastungen durch schlüssiges Verhalten genehmigte, zum Beispiel durch Anschaffung der zur Lastschrift-Einlösung nötigen Deckung, ließ sich nicht klären. Die Beweislast trägt nicht der Gläubiger als Zahlungsempfänger, sondern die Bank. Nicht der Gläubiger muss beweisen, dass die Schuldnerin die Buchungen genehmigte, sondern die Bank muss beweisen, dass die Schuldnerin die Buchungen nicht genehmigte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2011, Az. XI ZR 261/09).

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Garantie auf erstes Anfordern

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Bank gab der Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens einen Kredit, den die Muttergesellschaft durch eine Garantie auf erstes Anfordern sicherte. Als die Kreditnehmerin in Verzug kam, nahm die Bank die Garantien in Anspruch, die die Zahlung verweigerte mit der Begründung, der Garantievertrag sei unwirksam. Damit war sie beim Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 1. Dezember 2010, Az. 9 U 89/10) erfolglos. Garantien auf erstes Anfordern können nicht nur von Kreditinstituten, sondern von jedermann wirksam übernommen werden, auch unter Verwendung eines Formulars der Bank. Einem unerfahrenen Garanten hat die Bank allerdings das Wesen und die Gefahren einer solchen Garantie zu erläutern. Bei einem Kaufmann ist eine Aufklärung in der Regel entbehrlich.

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Telefonischer Verkauf von Zertifikaten

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Kunde wurde im Februar 2007 von der Wertpapierberaterin seiner Bank angerufen und kaufte bei dem Telefonat 16 Lehman-Zertifikate aus dem Bestand der Bank zu einem Fest- preis. Die Zahlungsansprüche des Kunden aus dem Zertifikat hingen davon ab, ob und in welchem Umfang der Dow Jones EuroSTOXX 50 an bestimmten Stichtagen den Aus- gangswert unter- oder überschreitet. Über ein Widerrufsrecht belehrte die Bank den Kunden nicht. Im August 2007 wurden die Zertifikate in den Börsenhandel einbezogen. Im Oktober 2008 trat die Insolvenz von Lehman Brothers ein. Der Kunde verlangte von der Bank zunächst Schadensersatz wegen falscher Beratung. In der Gerichtsverhandlung widerrief er den Kauf der Papiere. Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 14. Oktober 2010, Az. 3 O 49/10) verurteilte die Bank zur Rückabwicklung. Da es sich um Fernabsatz handelt, hatte der Kundegemäß §312d Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Widerrufsrecht.

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Täuschung über Provisionen

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Auf Empfehlung eines Vermittlers kauften die Kunden im Jahr 1998 mit Bankkredit eine vermietete Eigentumswohnung, um Steuern zu sparen. Kreditinstitut und Verkäufer arbeiteten eng zusammen. Der Vermittler hatte den Kunden einen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ zur Unterzeichnung vorgelegt. Darin hieß es, der Kreditvermittler bekomme 2 % der Darlehenssumme als Provision, der Immobilienvermittler 3,45 % des Kaufpreises als Courtage. Die Kunden behaupteten später, die Provision sei in Wahrheit höher gewesen, und verklagten die Bank auf Schadensersatz. Das Kammergericht in Berlin hielt die Klage für unbegründet. Über Innenprovisionen müsse der Kunde nur aufgeklärt werden, wenn sie zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises führten. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26. August 2010, Az. XI ZR 220/08) hob die Entscheidung auf. Das Formular erweckt den Eindruck, dass der Vermittler nur die angegebenen Provisionen erhalte. Sofern dies nicht zutrifft, wurden die Kunden arglistig getäuscht. Bei institutionalisiertem Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass die Bank über die Täuschung informiert war. Sie hätte die Kunden daher aufklären müssen. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Kammergericht zurück, damit dort festgestellt wird, wie hoch die Provisionen tatsächlich
waren.

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Unzulässige Gebühr

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Im Preisaushang einer Sparkasse war ein „einmaliges Bearbeitungsentgelt 2 %“ für Privatkredite und Annuitätendarlehen aufgeführt. Das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 4. August 2010, Az. 3 U 78/10) hat der Sparkasse verboten, diese Klausel weiter zu verwenden. Ein Bearbeitungsentgelt ist eine von der Laufzeit des Darlehens unabhängige Vergütung für den Aufwand, der durch die Prüfung der Bonität und der Sicherheiten entsteht. Diese Mühe macht die Bank sich aber im eigenen Interesse. Eine Gebühr für solche Tätigkeiten darf sie sich von einem Verbraucher nur individuell versprechen lassen.

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Disagio: Erstattungsanspruch verjährt

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Kunden nahmen 1998 ein Annuitätendarlehen auf, das sie bis zum 30.8.2018 zu tilgen hatten. Der Nominalzinssatz von 5,5 % p. a. war bis zum 30.8.2003 festgeschrieben. Bei der Auszahlung behielt die Bank das Disagio in Höhe von 10 % des Nennbetrags ein. Der Gesamtbetrag der Zins- und Tilgungsleistungen war nur für die Zeit der Zinsbindung angegeben. Am 29.12.2006 erhoben die Kunden Klage gegen die Bank auf Rückzahlung des Disagios. Zur Begründung führten sie an, die Bank könne lediglich 4 % Zinsen jährlich beanspruchen, da sie es versäumt habe, den Gesamtbetrag der bis zum 30.8.2018 zu erbringenden Leistungen der Kreditnehmer anzugeben. Zwar muss die Bank bei einer unechten Abschnittsfinanzierung den Gesamtbetrag für die Laufzeit des Vertrags angeben. Tut sie dies nicht, stehen ihr nur 4 % Zinsen jährlich zu. Die Bank ist somit um das Disagio, das sie als Zinsvorauszahlung erhielt, und um einen Teil der laufenden Zinsen ungerechtfertigt bereichert. Der Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer war jedoch bei Einreichung der Klage schon verjährt. Der Anspruch entstand im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, da die Bank das zu Unrecht einbehaltene Disagio sofort wieder hätte herausgeben müssen. An die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist trat am 1.1.2002 die dreijährige Frist, die aber erst beginnt, wenn der Gläubiger die anspruchs-begründenden Umstände kennt oder grob fahrlässig verkennt. Die Kreditnehmer wussten seit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags im Jahr 1998, dass der Gesamtbetrag nur für die Zeit der Zinsbindung angegeben war. Am 1.1.2002 kannten sie daher die anspruchsbegründenden Umstände, so dass die Verjährung am 31.12.2004 eintrat. Es spielt keine Rolle, dass die Kreditnehmer die juristischen Folgen der falschen Gesamtbetragsangabe nur mit anwaltlicher Hilfe erkennen konnten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2010, Az. XI ZR 309/09).

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Widerruf im Fernabsatz

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Wer im Fernabsatz, zum Beispiel im Internet, Verträge mit Verbrauchern schließt, muss
den Kunden in Textform über das Widerrufsrecht belehren. Das gilt auch für Finanz-dienstleistungen. Textform erfordert gemäß § 126 b BGB, dass die Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben wird. In derselben Form muss sie dem Kunden aber auch zugehen. Es genügt deshalb nicht, dass die Widerrufsrechts-belehrung auf dem Server des Anbieters gespeichert ist. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Kunde die Belehrung auf einem eigenen Datenträger, etwa auf der Festplatte seines Computers, gespeichert oder sie ausgedruckt hat
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 66/08).

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Verzug beim Verbraucherkredit

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Einen im Jahr 2000 eingeräumten Verbraucherkredit kündigte die Bank im Dezember 2002 fristlos. Zugleich mahnte sie den Kunden zur Rückzahlung. Gut fünf Jahre später, im Juli 2008, erwirkte sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, dem der Kunde widersprach. Im anschließenden Prozess berief sich der Kunde erfolglos auf Verjährung. Zwar beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 497 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
BAnKMAGAZIn 01.11 (BGB) ist die Verjährung von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen aber gehemmt, solange der Kunde sich im Verzug befindet, längstens für zehn Jahre. Den Verzug führte die Bank mit der Mahnung im Dezember 2002 herbei. Sie konnte die Mahnung mit der Kündigung verbinden, obwohl der Rückzahlungsanspruch erst mit Zugang der Kündigung fällig wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2010, Az. XI ZR 27/10).

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Zertifikate: Gewinnmarge muss nicht offenbart werden

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Eine Bank, die ihrem Kunden ein Zertifikat verkauft, muss ihre Gewinnmarge nicht offenlegen, auch wenn sie als Kommissionärin handelt und einen Ausgabe-Aufschlag von
1 % in Rechnung stellt (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. April 2010, Az. 13 U 117/09). Da der Kunde für die Beratung nicht zahlt, muss ihm klar sein, dass der Preis des Papiers den Gewinn der Bank enthält. Ob er erkennt, dass die Bank den Verkauf als Eigengeschäft ausführt, spielt keine Rolle.

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Wenn der Hammer fällt

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Nach rechtskräftigem Zuschlag kann der Schuldner die Zwangsversteigerung seines Wohnhauses nicht rückgängig machen, selbst wenn der Verlust der Immobilie eine große Gefahr für seine Gesundheit oder gar sein Leben bedeutet und dies erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zu Tage tritt. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht, dass dem Schuldner zeitlich unbegrenzte Rechtsmittel gegen die Zwangsversteigerung zugebilligt werden müssen. Es genügt, dass er sich gegen die Zwangsräumung wehren kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.3.2010, Az. 2 BvR 2696/09).

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Zinsswap: Einer wird gewinnen

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Bei einem Zinstausch-Vertrag in Gestalt des „Ladder-Swap“ hat der Kunde während der mehrjährigen Laufzeit einen variablen, von der Entwicklung eines Marktzinses oder einer Zinsdifferenz („Spread“) abhängigen Zins, verringert um einen Abschlag („Strike“) und erhöht um den Zins der vorherigen Periode, an die Bank zu zahlen und bekommt von der Bank im Gegenzug einen festen Zins. Die beiderseitigen Zahlungsansprüche werden jedes Jahr bei Fälligkeit saldiert. Der Gewinn des einen entspricht dem Verlust des anderen Vertragspartners. Nur die Bank hat das Recht, den Vertrag ohne Ausgleichspflicht zu kündigen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 26.2.2010, Az. 9 U164/08) ist ein solcher Swap eine Art Glücksspiel mit ungleich verteilten Chancen. Die Bank hat mit Hilfe finanzmathematischer Modelle den Abschlag so berechnet, dass ihr Gewinn wahrscheinlicher ist als der Gewinn des Kunden. Sie muss den Kunden deshalb darauf hinweisen, dass der Swap einem Glücksspiel gleichkommt und der Kunde seine Chancen nur mit Hilfe eines Computerprogramms, wie es die Bank besitzt, einschätzen kann. Versäumt sie diese Aufklärung, muss sie den Verlust ersetzen, den der Kunde bei der Zinswette erleidet.

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Innenprovision für Medienfonds

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Bank empfahl dem Kunden die Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds. Im Prospekt, den sie dem Kunden aushändigte, wird erläutert, dass die V. AG für die Beschaff ung der Eigenmittel 8,9 % des Kommanditkapitals sowie das Agio in Höhe weiterer 5 % der Einlagen erhält und Dritte mit dem Vertrieb beauft ragen kann. Welche Vergütung die V. AG an die Bank zahlte, musste der Berater nach Ansicht des Landgerichts Bremen (Urteil vom 28.1.2010, Az. 2 O 2431/08) nicht off enlegen. Dem Kunden musste aufgrund des Prospekts klar sein, dass die Bank zu den Vertriebsbeauft ragten gehört und vielleicht die gesamte Provision in Höhe von 13,9 % kassiert. Damit war ihm das mögliche Ausmaß des Interesses der Bank am Abschluss bewusst. Ob die Bank weniger als 13,9 % bekam, brauchte den Kunden nicht zu interessieren.

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Lehman-Zertifikat: fehlerfrei beraten

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Chefarzt, der Erfahrungen mit Aktien und geschlossenen Immobilienfonds hatte, kaufte im Jahr 2006 nach Beratung durch seine Bank ein Indexzertifikat, ausgegeben von einer Tochtergesellschaft der Investmentbank Lehman Brothers. Verzinsung und Rückzahlung des angelegten Betrags hingen von der Entwicklung des Nikkei 225 ab. Nach der Insolvenz von Lehman verlangte der Kunde Schadensersatz von der Bank und behauptete, falsch beraten worden zu sein. Das Landgericht Landshut (Urteil vom 8.1.2010, Az. 21 O 2252/09) wies die Klage ab. Wenn der Kunde die Erläuterungen des Beraters nicht verstand, hätte er nachfragen müssen. Der Gewinn in Höhe von 3 %, den die Bank erzielte, weil sie das Papier mit einem Preisabschlag erworben hatte, ist keine Rückvergütung, über die der Kunde aufgeklärt werden muss.

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Zügige Pflichtlektüre

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Das Handelsblatt meldete am 7. Dezember 1998, dass das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der r. GmbH das weitere Betreiben von Einlagegeschäften auf der Grundlage stiller Beteiligungen untersagt habe. Ein selbstständiger Anlageberater, der das Handelsblatt weder bezog noch las, empfahl einer Kundin am 10. Dezember 1998, sich durch Beitritt zu einer r. GbR mit 100.000 DM still an der r. GmbH zu beteiligen. Die Kundin folgte dem Rat. Nachdem die r. GmbH insolvent geworden war, klagte die Kundin gegen ihren Berater auf Schadensersatz, den der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom
5. November 2009, Az. III ZR 302/08) ihr auch zusprach. Ein Anlageberater ist verpflichtet, sich in den vier führenden Organen der Wirtschaftspresse, zu denen das Handelsblatt gehört, über die von ihm empfohlenen Anlageobjekte zu informieren. Eine täglich erscheinende Zeitung wie das Handelsblatt darf der Berater nicht erst drei Tage später lesen. Ob er jede Ausgabe noch am selben Tag zu studieren hat, ließ der BGH offen. Hätte der Anlageberater das Handelsblatt vom 7. Dezember 1998 spätestens am 9. Dezember 1998 aufmerksam gelesen und der Kundin daraufhin pflichtgemäß abgeraten, wäre das Geschäft unterblieben. Der Berater muss daher die verlorene Einlage ersetzen.

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Wertpapierkredit wider Willen

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Im Februar 2007 beauftragten die Kunden ihre Bank, 950 Aktien der S.-AG zum Stückpreis von höchstens 52 Euro zu erwerben. Bei Erteilung der Order, die bis zum Jahresultimo gültig bleiben sollte, befand sich auf dem Depotverrechnungskonto der Kunden ein Guthaben von 50.000 Euro. Zwei Monate später kauften die Kunden bei ihrer Bank aber Genussscheine zum Preis von 50.000 Euro. Damit war das Guthaben verbraucht. Im Juli 2007 erwarb die Bank für die Kunden die bestellten 950 Aktien der S.-AG zum Stückpreis von 51,90 Euro. Dadurch entstand auf dem Konto ein Sollsaldo von 49.837,49 Euro. Schon wenige Tage später fiel allerdings der Kurs der S.-Aktie um zwei Drittel. Die Kunden meinten, die Bank habe die Aktienorder nicht ohne ausreichendes Guthaben ausführen dürfen, und forderten Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Nürnberg gab ihnen in einem salomonischen Urteil vom 30. Oktober 2009 (Az. 14 U 259/09) zur Hälfte Recht. Da die Kunden Wertpapiere noch nie auf Kredit erworben hatten, hätte die Bank sich vergewissern müssen, dass der Aktienkauf noch gewünscht ist, obwohl das dafür vorgesehene Guthaben bereits durch andere Geschäfte erschöpft war. Die Kunden seien aber an dem Schaden auch teilweise selbst schuld, weil ihnen bewusst war, dass die Aktienorder sich durch den Verbrauch des Guthabens nicht erledigt hatte, sondern noch bis zum Jahresende fortbestand. Die Bank muss daher die Hälfte des Kaufpreises erstatten und erhält im Gegenzug 475 Aktien der S.-AG.

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Getäuschter Anleger haftet nicht

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hieß es, für den Bankkredit der Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts hafte zunächst das Grundstück. Der Gesellschafter müsse quotal mit seinem Vermögen einstehen. Die kreditgebende Bank soll dem Initiator allerdings erklärt haben, dass sie eine solche nachrangige Haftung der Gesellschafter nicht in die Darlehensverträge aufnehmen könne. Der Prospekt wurde trotzdem nicht geändert. Ein Anleger, der auf diese Weise darüber getäuscht wird, dass er nicht erst nach der Verwertung der Immobilie, sondern sofort und unmittelbar für die Schulden des Fonds haften muss, hat einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) – nicht nur gegen den Initiator, sondern auch gegen das Kreditinstitut. Er kann verlangen, dass die Bank ihn aus der persönlichen Haftung entlässt, wie der Bundesgerichtshof am 29. September 2009 urteilte (Az. XI ZR 179/07).

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BaFin darf E-Mails kontrollieren

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde SEC hatte den Verdacht, dass es bei der deutschen M. KG zu Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot gekommen sei, und bat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Hilfe bei der Aufklärung. Die BaFin ordnete an, dass die M. KG ihr alle auf dem Zentral-Server oder auf dem jeweiligen Arbeitsplatzrechner gespeicherten E‑Mails vorzulegen habe, in denen bestimmte Namen, Stichworte oder E‑Mail-Adressen enthalten sind. Die M. KG wehrte sich gegen den Bescheid mit dem Argument, ihr seien durch das Fernmeldegeheimnis die Hände gebunden, da jeder Angestellte das betriebliche E‑Mail-System auch zu privaten Zwecken nutzen dürfe. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (Beschluss vom 19. Mai 2009, Az. 6 A 2672/08.Z) ließ diesen Einwand nicht gelten. Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt das Fernmeldegeheimnis nur während der Übermittlung der E‑Mails, nicht nach der Speicherung, über die allein der jeweilige Mitarbeiter entscheiden durfte.

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Nicht abgeschreckt

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Kunde erwarb im März 2005 auf Empfehlung seiner Bank eine „6 % Automobil-Anleihe XXL“ der WestLB. Sollte einer von vier Autoherstellern, darunter General Motors (GM), vor Fälligkeit der Anleihe insolvent werden, hätte die WestLB das Recht gehabt, die Anleihe zu kündigen und dem Gläubiger statt der Rückzahlung eine Euro-Anleihe des insolventen Referenzunternehmens in Höhe des investierten Betrags zu liefern. Im Dezember 2005 verkaufte der Kunde die Anleihe mit erheblichem Verlust, den er von der Bank ersetzt haben wollte. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass er von dem Geschäft Abstand genommen hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass seine Bank von der WestLB 1,5 % Innenprovision erhält. Das nahm ihm das Oberlandesgericht Hamburg nicht ab (Urteil vom 15. Mai 2009, Az. 1 U 85/08). Der Anleger hatte nämlich einige Monate vor der Zeichnung der Anleihe in verschiedene andere Papiere investiert, ohne dass ihn die damit verbundenen Spesen abgeschreckt hätten.

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Überlastete Schlichtungsstelle

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Am 30. Dezember 2004, einen Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist,
reichten Kunden durch ihren Anwalt einen Schlichtungsantrag gegen ihre Bank bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Stadt Hamburg (ÖRA) ein. Sie behaupten, bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds falsch beraten worden zu sein. Ein solcher Antrag hemmt die Verjährung, wenn er dem Gegner „demnächst“ bekanntgegeben wird. Als der Anwalt sich einige Wochen später bei der ÖRA erkundigte, wie die Sache stehe, erhielt er die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet. Erst am 5. September 2009 forderte die ÖRA einen Gebührenvorschuss von den Kunden an. Der Schlichtungsantrag wurde der Bank am 6. Februar 2006 übersandt. Die Bank berief sich auf Verjährung, fand damit aber beim Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. September 2009, Az. XI ZR 230/08) kein Gehör. Es sei nicht den Kunden anzulasten, dass die ÖRA den Antrag erst so spät weiterleiten konnte, so das Gericht in seiner Begründung. Der Antrag gilt deshalb trotz der Verzögerung als „demnächst“ bekanntgegeben und hielt die Verjährung auf.

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Widerspruch nicht erfolgreich

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

In 3 Darlehensverträgen aus den Jahren 2000 und 2003 war vereinbart, dass die Bank die Monatsraten von einem bei ihr geführten Girokonto der Kundin einziehen dürfe. Kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kundin belastete die Bank dem Girokonto die 3 Darlehensraten für April 2004, insgesamt 10.309,39 Euro. Der Insolvenzverwalter widersprach dieser Abbuchung und klagte auf Rückzahlung. Beim Oberlandesgericht Brandenburg – Urteil vom 2. September 2008, Az. 6 U 123/07 – hatte er damit allerdings keinen Erfolg. Anders als bei der herkömmlichen Lastschrift kann der Kunde eine Abbuchung, die er im Darlehensvertrag gestattet hat, nicht durch Widerspruch rückgängig machen. Es bleibt ihm aber unbenommen, die Abbuchungserlaubnis
zu widerrufen. Die Bank dürfte in diesem Fall keine Raten mehr von dem Girokonto einziehen.

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Steuervorteile sind anzurechnen

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Ein Kunde beteiligte sich auf Rat seiner Bank an einem geschlossenen Medienfonds, ohne darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Bank für die Vermittlung eine Rückvergütung der Fondsgesellschaft (Kick-backs) erhielt. Als der Fonds nichts mehr ausschütten konnte, veräußerte der Kunde seinen Anteil mit Verlust und forderte Schadensersatz von der Bank. Das Oberlandesgericht Celle gab dem Kunden grundsätzlich Recht (Urteil vom 1. Juli 2009, Az. 3 U 257/08). Jedoch muss er sich auf seinen Anspruch die hohen Steuervorteile anrechnen lassen, die ihm aus der Beteiligung entstanden sind. Für den Fall, dass die Schadensersatzzahlung der Bank zu versteuern ist, verpflichtete das Gericht das Kreditinstitut, dem Kunden diese künftigen Steuern zu ersetzen.

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El sistema bancario en Alemania despúes la crisis financiera.

Von Rechtsanwalt Christof Blauss

Causas de la crisis financiera
  • Causas de la crisis financiera
  • burbuja inmobiliaria
  • bursatilización de créditos
  • deseo de realizar beneficios muy altos en el sector bancario
  • participación en los beneficios
  • fallo de las agencias de rating y de las autoridades nacionales en
    un mercado financiero mundial
  • fracaso de los consejeros de la administración de
    los bancos y las compañias de inversiones.

Sistema bancario de Alemania: „sistema de tres pilares“

  • grupo de los bancos privados
  • grupo de los bancos populares
  • grupo de los bancos públicos

Sistema bancario de Alemania:

  • ley „Anlegerund Entschädigungssicherungsgesetz“:
    garantía de los depósitos
  • sin garantía: titulos como certificados o creditos bursatilados
  • Banco Central Europeo y el Sistema de los Bancos Centrales
    Europeos
    • función de la Bundesbank es la siguiente:
      participación en el Sistema de los Bancos Centrales
      Europeos, por ejemplo en el ámbito de las decisiones politicas
    • banco de los bancos, por ejemplo para la refinanciación de
      los bancos
    • banco del estato (§ 20 BBankG)
    • emisión de dinero en cooperación con el Banco Central
      Europeo
    • emisión de titulos como obligaciones del estado
    • Supervisión de los servicios financieros en cooperación
      con la BaFin

Un problema grave del Sistema Monetario Europeo es que – hasta la
crisis – no existía una supervisión común de la Comunidad Europea en el
sector bancario y financiero. ¡ aunque tenemos en común el Euro y un Banco
Central Europeo!

Consecuencias de la crisis:
European Risk Council

  • una inspección bursátil común, responsable para la supervisión de
    las bolsas y productos bursátiles en toda la Comunidad
  • una inspección bancaria común, para supervisar los bancos en Europa
  • una inspección europea de las aseguradoras

Consecuencias de la crisis en Alemania

Finanzmarktstabilisierungsgesetz“:
fondo de ayuda, llamado SOFFIN

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Gutschriften in der Krise

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Auf seinem Betriebsmittelkonto war einem Kunden ein nicht ausgeschöpfter Kredit über 100.000 Euro eingeräumt. In den 3 Monaten vor Insolvenzantrag verringerte sich der Sollsaldo durch 2 Gutschriften um rund 45.000 Euro. Belastungen gab es in dieser Zeit nicht. Kurz nach dem Insolvenzantrag kündigte die Bank den Kredit fristlos. Der Insolvenzverwalter verlangte nun von der Bank die Herausgabe der beiden Gutschriften
– zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof am 7. Mai 2009 (Az. IX ZR 140/08). Es handelt sich um inkongruente Deckungen, da der Kredit noch nicht fällig war und den Gutschriften keine Belastungen gegenüberstanden. Die Kredittilgung durch Verrechnung ist also anfechtbar, wenn der Kunde bereits zahlungsunfähig war.

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Widerrufsfrist wirksam verlängert

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Nach dem Besuch eines Vermittlers beteiligte sich der Kunde im Jahr 2000 mit Hilfe
eines Bankkredits an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Darlehensvertrag enthält eine vom Kunden unterschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht. Darin
heißt es, die einwöchige Widerrufsfrist beginne „frühestens, wenn Ihnen diese
Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie
die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben“.
Da nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz (HWiG) die Widerrufsfrist immer
schon mit der Aushändigung der Belehrung beginnt, bedeutet die Formulierung im Darlehensvertrag eine Verlängerung der Frist. Das macht jedoch, weil die Verlängerung
für den Kunden günstig ist, die Belehrung nicht unwirksam. Auch die gesondert unterschriebene Bestätigung des Kunden, die Belehrung empfangen zu haben,
führt nicht zu deren Ungültigkeit, entschied der Bundesgerichtshof am 13. Januar
2009 (Az. XI ZR 47/08).

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Entgeltklausel der Sparkassen unwirksam

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Entgeltklausel – § 17 Absatz 2 Satz 1 – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der Sparkassen ist unwirksam. Die Klausel lautet: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (zum Beispiel bei Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert.“ Die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH): Diese Regelung benachteiligt die Kunden unangemessen.
Sie erlaubt es der Sparkasse, eine Vergütung auch für solche Handlungen zu verlangen, die sie sonst aufgrund einer gesetzlichen Pflicht kostenlos vornehmen müsste, etwa eine Löschungsbewilligung. Unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse zur Änderung von Entgelten berechtigt sein soll, bleibt unklar. Außerdem gibt die Klausel dem Kunden keinen eindeutigen Anspruch auf Verringerung von Entgelten bei sinkenden Kosten
(BGH, Urteil vom 21. April 2009, Az. XI ZR 78/08).

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Konsumwunsch gibt den Ausschlag

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Kunden nahmen bei ihrer Bank einen Verbraucherkredit auf und schlossen gleichzeitig eine Restschuldversicherung für den Todesfall ab. Die Versicherungsprämie wurde mit einem Teil des Darlehens finanziert. Einige Jahre später widerriefen die Kunden den Darlehensvertrag. Sie sind nunmehr der Meinung, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB belehrt worden seien. Kredit- und Versicherungsvertrag seien verbundene Geschäfte. In der Belehrung fehle der Hinweis, dass mit dem Widerruf des Kredits auch die Versicherung entfalle. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg urteilte am 15. Januar 2009 (Az. 8 U 122/08) allerdings – ebenso wie das OLG Köln (Az. 13 U 103/08) am Tag zuvor –, dass es sich hier nicht um verbundene Geschäfte handelt, da die Kunden den Kredit nicht zu dem Zweck aufgenommen haben, eine Restschuldversicherung abzuschließen, sondern umgekehrt die Versicherung abschlossen, um den Kredit aufnehmen zu können, mit dem sie sich einen Konsumwunsch erfüllten.

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Wirbel um VISA-Karten

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Zwischen VISA (Kreditkarten) und den lizenznehmenden Banken, die VISA-Karten ausgeben, ist vereinbart, dass jede Bank an ihren Geldautomaten (GAA) grundsätzlich auch Abhebungen mit VISA-Karten anderer Banken bis zu einem Betrag von 200 Euro täglich gestatten muss. VISA erlaubt den Banken unter bestimmten Bedingungen, den Zugang zum eigenen Geldautomaten selektiv zu beschränken. Seit August 2008 sperren einige Sparkassen ihre GAA für Abhebungen mit VISA-Karten der Direktbanken. Nach Ansicht des Landgerichts Halle (Urteil vom 20. November 2008, Az. 8 O 1485/08) ist das zulässig. Das Landgericht Verden (Urteil vom 15. Dezember 2008, 10 O 102/08) hat die Sperre als „Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht“ verboten.

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Kreditkündigung bei Eheleuten

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Den von einem Ehepaar aufgenommenen Kredit kündigte die Bank mit einem Schreiben vom 1. März 2007 an den Ehemann und einem weiteren Brief vom selben Tag an die Ehefrau jeweils zum 15. März 2007. Der Rückzahlungsanspruch der Bank gegen den Mann wurde durch Vollstreckungsbescheid tituliert. Die Ehefrau wehrte sich gegen den Mahnbescheid, sodass die Bank ihren Anspruch vor Gericht durch einen Schriftsatz vom 12. Juni 2007, den die Frau am 27. Juli 2007 zugestellt bekam, begründen musste. Die Ehefrau behauptet, das Kündigungsschreiben vom 1. März 2007 nicht erhalten zu haben. Deshalb sei der Kreditvertrag nicht wirksam gekündigt worden. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 2. Dezember 2008, Az. 34 U 68/08) teilt diese Auffassung nicht. Der Schriftsatz der Bank vom 12. Juni 2007 enthielt eine erneute Kündigung gegenüber der Frau. Zwar muss ein Kreditvertrag mit Eheleuten grundsätzlich gleichzeitig gegenüber beiden Partnern gekündigt werden. Dazu genügt es aber, dass die Bank den Willen hat, den Vertrag mit beiden Darlehensnehmern einheitlich und zum selben Zeitpunkt zu beenden, und sie alles hierzu Nötige unternimmt, was der Fall war. Deshalb schadet es nichts, dass die Frau die Kündigung einige Monate später erhielt als ihr Mann.

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Abschlussgebühren sind rechtmäßig

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Eine Bausparkasse darf in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen vorsehen, dass mit Abschluss des Bausparvertrags eine Gebühr von 1 % der Bausparsumme fällig wird, die vorrangig mit eingehenden Zahlungen zu verrechnen ist. Wirksam ist auch die Verein-
barung, dass die Abschlussgebühr nicht zurückgezahlt oder herabgesetzt werden muss, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspar-
darlehen nicht vollständig in Anspruch genommen wird. Es handelt sich dabei um Preisabreden, die im Unterschied zu sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gemäß § 307 BGB auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Außerdem würden sie einer solchen Kontrolle standhalten, da sie weder undurchsichtig sind noch den Bausparer unangemessen benachteiligen (Landgericht (LG) Heilbronn, Urteil vom
12. März 2009, Az. 6 O 341/08 Bm).

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Sorgfältiges Lesen lohnt sich

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Kunden beteiligten sich im Jahr 2000 an einem Medienfonds, den ihnen die Bank zur Altersvorsorge empfohlen hatte. Den ausgehändigten Prospekt lasen sie nicht. Seit 2003 blieben die Ausschüttungen hinter den Prognosen zurück. Im Jahr 2006 verklagten die Kunden die Bank auf Schadensersatz wegen falscher Beratung, hatten damit aber beim OLG Frankfurt (Urteil vom 14. Januar 2008, Az. 18 U 28/07) keinen Erfolg. Ob die Bank einen Fehler machte, kann auf sich beruhen. Ansprüche der Kunden sind jedenfalls seit 31. Dezember 2004 verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2002, weil die Kunden schon vorher, nämlich seit dem Jahr 2000, hätten wissen müssen, dass sich die Anlage nicht zur Altersvorsorge eignete und man sie daher falsch beraten hatte. Das Wissen fehlte ihnen nur, weil sie nach dem Beratungsgespräch den Prospekt nicht studierten, der auf sämtliche Risiken hinwies. Das war grob fahrlässig.

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Belehrung gilt

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

In einem Verbraucherkreditvertrag von 1998 hieß es, die einwöchige Widerrufsfrist für den Kunden beginne „frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrags erhalten haben“. Dieser Text verstößt nicht gegen das Haustürgeschäfte- Widerrufsgesetz (HWiG). Zwar wird dadurch die Frist verlängert, weil nach dem HWiG, anders als nach dem Verbraucherkreditgesetz, die Frist immer schon mit der Aushändigung der Belehrung anfängt. Das nützt aber dem Verbraucher und ist deshalb unbedenklich. Die Belehrung wird dadurch nicht unwirksam (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, Az. XI ZR 118/08).

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GbR ist grundbuchfähig

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Beschluss des BGH vom 4. Dezember 2008
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einem Grundstück erwerben soll, kann vom Grundbuchamt verlangen, dass sie mit ihrem Namen, der im Gesellschaftsvertrag steht, ins Grundbuch eingetragen wird. Die grundbuchrechtliche Vorschrift, die nur die Eintragung der Gesellschafter zulässt und damit stets den Nachweis des Gesellschafterbestandes verlangt, ist überholt, seit der BGH die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt hat. Sollte der Gesellschaftsvertrag keinen Namen der GbR vorsehen, wird sie als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus . . . .“ unter Aufzählung aller Gesellschafter eingetragen. (4. Dezember 2008, Az. V ZB 74/08)

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Lehman-Zertifikat: Die Bank haftet nicht

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Kunden kauften im Dezember 2006 bei der Sparkasse
für 12.000 Euro Zertifikate, mit denen auf das Verhältnis des DJ Euro Stoxx zum Dax spekuliert wurde. Emittentin der Papiere war die Fa. Z, eine Tochtergesellschaft der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers, die als Garantin fungierte. In 2 Fußnoten wies die Verkaufsunterlage darauf hin, dass die Rückzahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin oder der Garantin abhänge. Infolge der Insolvenz der Lehman Brothers und ihrer Tochter Z im September 2008 wurden die Zertifikate wertlos.
Die Kunden verlangten von der Sparkasse Schadensersatz wegen falscher Beratung. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 28.November 2008, Az. 2-19 O 62/08) wies die Klage ab. Es besteht keine generelle Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlustes. Im Dezember 2006, fast 2 Jahre vor der sogenannten „Subprime“-Krise, lag die Annahme
fern, dass die renommierte Großbank Lehman Brothers insolvent werden könnte. Deshalb brauchte der Prospekt nicht ausdrücklich vor einem Totalverlust
zu warnen. Die Anmerkungen in den Fußnoten genügten.

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Falsche Überweisung

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Eine Online-Überweisung ging nicht bei der Firma Z, sondern bei Frau Y ein, weil die überweisende Firma X versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben hatte. Frau Y verbrauchte das Geld und ist mittellos. Die Firma Z verklagte ihre eigene Bank auf Schadensersatz, weil sie es versäumt habe, sich zu vergewissern, dass der von X genannte Empfänger auch der Inhaber des angegebenen Kontos ist. Im beleglosen Überweisungsverkehr braucht die Bank des Zahlungsempfängers eine solche Prüfung aber nicht vorzunehmen. Maßgebend ist hier allein die Kontonummer (Amtsgericht München, Urteil vom 18. Juni 2007, Az. 222 C 5471/07).

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Änderung des Sparzinses

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

In einem auf 25 Jahre angelegten Prämiensparvertrag von 1991 hieß es: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, zurzeit vier Prozent, bei Beendigung des Sparvertrages auf die Summe der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie.“ Die Sparkasse reduzierte im Lauf der Jahre den Zins mehrmals, weil der marktübliche Zins stets unter vier Prozent jährlich lag. Der Kunde war damit nicht mehr einverstanden und verlangte die gerichtliche Feststellung, dass die Sparkasse ihm für die gesamte Laufzeit vier Prozent Zinsen pro Jahr zahlen müsse. Dem Bundesgerichtshof
(BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. XI ZR 211/07) ging das zu weit. Zwar ist die Verweisung
auf den Preisaushang keine gültige Zinsanpassungsklausel, weil der Kunde ihr weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer künftigen Änderung zu entnehmen vermag. Das bedeutet aber nicht, dass die Sparkasse bis zum Schluss den anfänglichen Zins von vier Prozent pro Jahr schuldet. Vielmehr ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Wonach sich die Zinsänderung dann richten soll, ließ der BGH offen.

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Bürgschaft für Darlehen

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

In der Krise der GmbH wird das Darlehen eines Gesellschafters zu haftendem Eigenkapital und darf deshalb nicht zurückgezahlt werden (§ 30 GmbH-Gesetz). Wer sich für ein solches Darlehen verbürgt hat, kann gegenüber dem Gläubiger, also dem kreditgebenden Gesellschafter, grundsätzlich dieselben Einwendungen erheben wie die GmbH. Für die Durchsetzungssperre nach § 30 GmbH-Gesetz gilt dies jedoch in der Regel nicht. Anders als die GmbH kann der Bürge die Zahlung nicht verweigern, es sei denn, dass der Bürge nichts von der Gesellschafterstellung des Kreditgebers wusste und die GmbH noch nicht insolvent ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. XI ZR 331/07).

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„Heuschrecke“ darf nicht vollstrecken

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Die Bank trat ihre Kreditforderung mitsamt der Sicherungsgrundschuld an den Treuhänder eines amerikanischen Finanzinvestors ab. Bei der Grundschuldbestellung hatte der Kunde sich der sofortigen Zwangsvollstreckung sowohl in das Grundstück als auch in sein sonstiges Vermögen unterworfen. Gegen den Versuch des Treuhänders, aus dieser Urkunde die Zwangsversteigerung zu betreiben, wehrte sich der Kunde erfolgreich. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 9. Juni 2008, Az. 318 T 183/07) ist die formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung zwar grundsätzlich zulässig, nicht jedoch, wenn gleichzeitig die Kreditforderung an einen beliebigen Dritten abgetreten werden darf. Anders als die Bank unterstehen der Finanzinvestor und sein Treuhänder nicht der Aufsicht der BaFin und könnten daher, wenn der Titel gültig wäre, gefahrlos auch mit einer unberechtigten Zwangsvollstreckung drohen, um eine rasche Veräußerung der Immobilie zu erreichen. Davor muss der Kunde geschützt werden.

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Verrechnung von Sicherheiten-Erlös

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Zwei Lebensversicherungen des Ehemannes dienten der Sicherung eines Darlehens der Eheleute sowie aller Kredite des Ehemannes. Der Ehemann kündigte die Versicherungen und wies die Versicherer an, die Rückkaufswerte vorrangig zur Tilgung des von beiden Eheleuten aufgenommenen Kredits an die Bank zu bezahlen. Nachdem die Bank alle Kredite fällig gestellt und die Forderungen auf einem Abwicklungskonto zusammengefasst hatte, überwiesen die Versicherer die Rückkaufswerte dorthin. Gegen die anschließende Klage der Bank auf Rückzahlung des dem Ehepaar gewährten Kredits verteidigte sich die Ehefrau mit dem Einwand, das Darlehen sei durch die Rückkaufswerte getilgt worden. Der Ehemann war jedoch nicht zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befugt gewesen, da er infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr über die Rückkaufswerte verfügen konnte. Auch die Bank hatte keine Anrechnungsbestimmung getroffen. Nach § 366 Abs. 2 BGB waren die Rückkaufswerte daher zur Tilgung der schlechter gesicherten Kredite des Ehemannes zu verwenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juni 2008, Az. XI ZR 353/07).

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Angabe des Gesamtbetrags

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

Mit einem Bankdarlehen, das in den ersten zehn Jahren mit 6,09 Prozent jährlich zu verzinsen und nach zwölf Jahren zurückzuzahlen war, finanzierte der Kunde den sofort in voller Höhe fälligen Beitrag zu einer Kapitallebensversicherung. Die Versicherungssumme sollte zusammen mit der erwarteten Überschussbeteiligung nach zwölf Jahren das Darlehen und einen weiteren, zu denselben Konditionen gewährten Kredit tilgen, den der Kunde in eine Rentenversicherung investierte. Der Kunde monierte nach einigen Jahren, dass im Darlehensvertrag der Gesamtbetrag der Tilgungs- und Zinsleistungen nicht angegeben sei, und vertrat die Ansicht, er schulde deswegen nur vier Prozent Zinsen pro Jahr. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Februar 2008, Az. XI ZR 23/07) ist anderer Meinung. Bei unechter Abschnittsfinanzierung muss zwar der Gesamtbetrag der Leistungen grundsätzlich auch angegeben werden, wenn der Kredit endfällig ist und der Kunde einen Tilgungsersatz anspart, beispielsweise in Gestalt einer Kapitallebens-versicherung. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde die Versicherungsprämie nicht durch Einmalzahlung, sondern in mehreren Teilbeträgen entrichtet. Nur in diesem Fall
steht die Prämienzahlung einer fortlaufenden Darlehenstilgung gleich.

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Anfechtbarkeit der Globalzession

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

I. Urteile des BGH vom 29.11.2007
1. Im Globalzessionsvertrag lässt sich die Bank (B) sicherungshalber alle bestehenden
und künftigen Forderungen des Kreditnehmers (KN) aus Warenlieferungen
und Leistungen „gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z“ (DS = Drittschuldner)
abtreten. Wenn der Kreditnehmer später insolvent wird, stellt sich die
Frage, wem die kurz vor der Insolvenz geleisteten Zahlungen der Drittschuldner
zustehen: der Bank oder dem Insolvenzverwalter?

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Neues zur Bürgschaft

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold

I. Verjährung
Der Bürgschaftsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist
beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch aus der Bürgschaft fällig wird
und der Gläubiger sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen als auch
von der Person des Bürgen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft wird gleichzeitig mit der gesicherten Hauptforderung fällig, wenn die Parteien
nichts anderes vereinbart haben.1 Die Fälligkeit des Anspruchs aus einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft setzt also nicht voraus, dass der Gläubiger den
Bürgen in Anspruch nimmt.

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Lastschriftwiderruf durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter
von Rechtsanwalt Christof Blauss

Immer dann, wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter Lastschriften widerruft, kann dies für
die Bank zu Ausfällen führen, vor allem wenn die Rückbuchung nach dem Lastschrif-tabkommen (LSA) nicht mehr möglich ist.
Aufgabe des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist es, das Vermögen des Schuldners zugunsten aller Gläubiger zu sichern und zu erhalten sowie die Befriedigung einzelner Gläubigervorab zu vermeiden (Obermüller/Hess, 2. Aufl. Rn. 129; BGH Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03).

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Aktuelle Rechtsprechung zum Bankrecht

Von Rechtsanwalt Dr. Axel Blaich

Unwirksame Zinsanpassung
Ein Verbraucherschutzverein hatte auf Unterlassen der Verwendung folgender Zinsanpas-sungsklausel gegenüber Verbrauchern geklagt: "Die Bank kann bei Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus den Zinssatz - bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf - in angemessener Weise anheben; bei Senkung des allgemeinen Zinsniveaus wird sie den Zinssatz - bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf - in angemessener Weise herabsetzen.".

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Widerruf eines Haustür-Realkreditvertrags

Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold
Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 11.04.2000, 5 U 5342/99 (WM 2000, 1336 ff.)

1. Einleitung
Hat ein Kreditnehmer, der in einer "Haustür-Situation" gemäß § 1 Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz (HWiG) einen Realkreditvertrag unterschreibt, das Recht zum Widerruf seiner Willenserklärung?

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Das neue Überweisungsgesetz

Von Rechtsanwalt Christof Blauß

1. Einleitung
Aufgrund der europäischen Richtlinie 97/5/EG vom 27.01.97 trat am 14.8.1999 der erste Teil des sog. "Überweisungsgesetzes" in Kraft. Dieser regelt entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zunächst nur Überweisungen in Länder der EU und in die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (vgl. Art 228Abs.2 EGBG iVm § 676a Abs.2 S.2 Nr.1 BGB).

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