
Rechtsgebiete - Bankrecht
Monatliche Urteilsbesprechungen von Dr. Claudius Arnold
In der Fachzeitschrift Bankmagazin berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Dr. Claudius Arnold monatlich über neue bankrechtliche Urteile. Sie können die Artikel aus dem Bankmagazin hier als PDF-Dokument lesen.
Wenn der Hammer fällt
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldNach rechtskräftigem Zuschlag kann der Schuldner die Zwangsversteigerung seines Wohnhauses nicht rückgängig machen, selbst wenn der Verlust der Immobilie eine große Gefahr für seine Gesundheit oder gar sein Leben bedeutet und dies erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zu Tage tritt. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht, dass dem Schuldner zeitlich unbegrenzte Rechtsmittel gegen die Zwangsversteigerung zugebilligt werden müssen. Es genügt, dass er sich gegen die Zwangsräumung wehren kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.3.2010, Az. 2 BvR 2696/09).
Veröffentlichung lesen
Zinsswap: Einer wird gewinnen
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldBei einem Zinstausch-Vertrag in Gestalt des „Ladder-Swap“ hat der Kunde während der mehrjährigen Laufzeit einen variablen, von der Entwicklung eines Marktzinses oder einer Zinsdifferenz („Spread“) abhängigen Zins, verringert um einen Abschlag („Strike“) und erhöht um den Zins der vorherigen Periode, an die Bank zu zahlen und bekommt von der Bank im Gegenzug einen festen Zins. Die beiderseitigen Zahlungsansprüche werden jedes Jahr bei Fälligkeit saldiert. Der Gewinn des einen entspricht dem Verlust des anderen Vertragspartners. Nur die Bank hat das Recht, den Vertrag ohne Ausgleichspflicht zu kündigen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 26.2.2010, Az. 9 U164/08) ist ein solcher Swap eine Art Glücksspiel mit ungleich verteilten Chancen. Die Bank hat mit Hilfe finanzmathematischer Modelle den Abschlag so berechnet, dass ihr Gewinn wahrscheinlicher ist als der Gewinn des Kunden. Sie muss den Kunden deshalb darauf hinweisen, dass der Swap einem Glücksspiel gleichkommt und der Kunde seine Chancen nur mit Hilfe eines Computerprogramms, wie es die Bank besitzt, einschätzen kann. Versäumt sie diese Aufklärung, muss sie den Verlust ersetzen, den der Kunde bei der Zinswette erleidet.
Veröffentlichung lesen
Innenprovision für Medienfonds
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDie Bank empfahl dem Kunden die Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds.
Im Prospekt, den sie dem Kunden aushändigte, wird erläutert, dass die V. AG für
die Beschaff ung der Eigenmittel 8,9 % des
Kommanditkapitals sowie das Agio in Höhe
weiterer 5 % der Einlagen erhält und Dritte mit dem Vertrieb beauft ragen kann. Welche Vergütung die V. AG an die Bank zahlte,
musste der Berater nach Ansicht des Landgerichts Bremen (Urteil vom 28.1.2010, Az.
2 O 2431/08) nicht off enlegen. Dem Kunden
musste aufgrund des Prospekts klar sein,
dass die Bank zu den Vertriebsbeauft ragten gehört und vielleicht die gesamte Provision in Höhe von 13,9 % kassiert. Damit
war ihm das mögliche Ausmaß des Interesses der Bank am Abschluss bewusst. Ob die Bank weniger als 13,9 % bekam, brauchte den Kunden nicht zu interessieren.
Veröffentlichung lesen
Lehman-Zertifikat: fehlerfrei beraten
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldEin Chefarzt, der Erfahrungen mit Aktien
und geschlossenen Immobilienfonds hatte,
kaufte im Jahr 2006 nach Beratung durch
seine Bank ein Indexzertifikat, ausgegeben
von einer Tochtergesellschaft der Investmentbank Lehman Brothers. Verzinsung
und Rückzahlung des angelegten Betrags
hingen von der Entwicklung des Nikkei
225 ab. Nach der Insolvenz von Lehman
verlangte der Kunde Schadensersatz von
der Bank und behauptete, falsch beraten
worden zu sein. Das Landgericht Landshut
(Urteil vom 8.1.2010, Az. 21 O 2252/09) wies
die Klage ab. Wenn der Kunde die Erläuterungen des Beraters nicht verstand, hätte er
nachfragen müssen. Der Gewinn in Höhe
von 3 %, den die Bank erzielte, weil sie das
Papier mit einem Preisabschlag erworben
hatte, ist keine Rückvergütung, über die der
Kunde aufgeklärt werden muss.
Veröffentlichung lesen
Zügige Pflichtlektüre
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDas Handelsblatt meldete am 7. Dezember 1998, dass das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
der r. GmbH das weitere Betreiben von Einlagegeschäften
auf der Grundlage stiller Beteiligungen untersagt habe. Ein selbstständiger Anlageberater, der das Handelsblatt weder bezog noch las, empfahl einer Kundin am 10. Dezember 1998, sich durch Beitritt zu einer r. GbR mit 100.000 DM still an der r. GmbH zu beteiligen. Die Kundin folgte dem Rat. Nachdem die r. GmbH insolvent geworden war, klagte die Kundin gegen ihren Berater auf Schadensersatz, den der Bundesgerichtshof
(BGH, Urteil vom
5. November 2009, Az. III ZR 302/08) ihr auch zusprach. Ein Anlageberater
ist verpflichtet, sich in den vier führenden Organen der Wirtschaftspresse, zu denen das Handelsblatt gehört, über die von ihm empfohlenen Anlageobjekte
zu informieren. Eine täglich erscheinende Zeitung
wie das Handelsblatt darf der Berater nicht erst drei Tage später lesen. Ob er jede Ausgabe noch am selben Tag zu studieren hat, ließ der BGH offen. Hätte
der Anlageberater das Handelsblatt vom 7. Dezember
1998 spätestens am 9. Dezember 1998 aufmerksam
gelesen und der Kundin daraufhin pflichtgemäß abgeraten, wäre das Geschäft unterblieben. Der Berater
muss daher die verlorene Einlage ersetzen.
Veröffentlichung lesen
Wertpapierkredit wider Willen
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldIm Februar 2007 beauftragten die Kunden ihre Bank, 950 Aktien der S.-AG zum Stückpreis von höchstens 52 Euro zu erwerben. Bei Erteilung der Order, die bis zum Jahresultimo gültig bleiben sollte, befand sich auf dem Depotverrechnungskonto der Kunden ein Guthaben von 50.000 Euro. Zwei Monate später kauften die Kunden bei ihrer Bank aber Genussscheine zum Preis von 50.000 Euro. Damit war das Guthaben verbraucht. Im Juli 2007 erwarb die Bank für die Kunden die bestellten 950 Aktien der S.-AG zum Stückpreis von 51,90 Euro. Dadurch entstand auf dem Konto ein Sollsaldo von 49.837,49 Euro. Schon wenige Tage später fiel allerdings der Kurs der S.-Aktie um zwei Drittel. Die Kunden meinten, die Bank habe die Aktienorder nicht ohne ausreichendes Guthaben ausführen dürfen, und forderten Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Nürnberg gab ihnen in einem salomonischen Urteil vom 30. Oktober 2009 (Az. 14 U 259/09) zur Hälfte Recht. Da die Kunden Wertpapiere noch nie auf Kredit erworben hatten, hätte die Bank sich vergewissern müssen, dass der Aktienkauf noch gewünscht ist, obwohl das dafür vorgesehene Guthaben bereits durch andere Geschäfte erschöpft war. Die Kunden seien aber an dem Schaden auch teilweise selbst schuld, weil ihnen bewusst war, dass die Aktienorder sich durch den Verbrauch des Guthabens nicht erledigt hatte, sondern noch bis zum Jahresende fortbestand. Die Bank muss daher die Hälfte des Kaufpreises erstatten und erhält im Gegenzug 475 Aktien der S.-AG.
Veröffentlichung lesen
Getäuschter Anleger haftet nicht
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldIm Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hieß es, für den Bankkredit der Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts hafte zunächst das Grundstück. Der Gesellschafter müsse quotal mit seinem Vermögen
einstehen. Die kreditgebende Bank soll dem Initiator allerdings erklärt haben, dass sie eine solche nachrangige Haftung der Gesellschafter
nicht in die Darlehensverträge aufnehmen könne. Der Prospekt
wurde trotzdem nicht geändert. Ein Anleger, der auf diese Weise darüber getäuscht wird, dass er nicht erst nach der Verwertung der Immobilie, sondern sofort und unmittelbar für die Schulden des Fonds haften muss, hat einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) – nicht nur gegen den Initiator, sondern auch gegen das Kreditinstitut. Er kann verlangen, dass die Bank ihn aus der persönlichen Haftung entlässt, wie der Bundesgerichtshof am 29. September
2009 urteilte (Az. XI ZR 179/07).
Veröffentlichung lesen
BaFin darf E-Mails kontrollieren
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDie amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde SEC hatte den Verdacht, dass es bei der deutschen M. KG zu Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot gekommen
sei, und bat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) um Hilfe bei der Aufklärung.
Die BaFin ordnete an, dass die M. KG ihr alle auf dem Zentral-Server oder auf dem jeweiligen Arbeitsplatzrechner gespeicherten E‑Mails vorzulegen
habe, in denen bestimmte Namen, Stichworte oder E‑Mail-Adressen enthalten sind. Die M. KG wehrte sich gegen den Bescheid mit dem Argument, ihr seien durch das Fernmeldegeheimnis die Hände
gebunden, da jeder Angestellte das betriebliche E‑Mail-System auch zu privaten Zwecken nutzen dürfe. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel
(Beschluss vom 19. Mai 2009, Az. 6 A 2672/08.Z) ließ diesen Einwand nicht gelten. Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt das Fernmeldegeheimnis nur während der Übermittlung der E‑Mails, nicht nach der Speicherung, über die allein der jeweilige Mitarbeiter
entscheiden durfte.
Veröffentlichung lesen
Nicht abgeschreckt
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldEin Kunde erwarb im März 2005 auf Empfehlung seiner Bank eine „6 % Automobil-Anleihe XXL“ der WestLB. Sollte einer von vier Autoherstellern, darunter General Motors (GM), vor Fälligkeit der Anleihe insolvent werden, hätte die WestLB das Recht gehabt, die Anleihe zu kündigen und dem Gläubiger statt der Rückzahlung eine Euro-Anleihe des insolventen Referenzunternehmens in Höhe des investierten Betrags zu liefern. Im Dezember 2005 verkaufte der Kunde die Anleihe mit erheblichem Verlust, den er von der Bank ersetzt haben wollte. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass er von dem Geschäft Abstand genommen hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass seine Bank von der WestLB 1,5 % Innenprovision erhält. Das nahm ihm das Oberlandesgericht Hamburg nicht ab (Urteil vom 15. Mai 2009, Az. 1 U 85/08). Der Anleger hatte nämlich einige Monate vor der Zeichnung der Anleihe in verschiedene andere Papiere investiert, ohne dass ihn die damit verbundenen Spesen abgeschreckt hätten.
Veröffentlichung lesen
Überlastete Schlichtungsstelle
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldAm 30. Dezember 2004, einen Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist,
reichten Kunden durch ihren Anwalt einen Schlichtungsantrag gegen ihre Bank bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Stadt Hamburg (ÖRA) ein. Sie behaupten, bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds falsch beraten worden zu sein. Ein solcher Antrag hemmt die Verjährung, wenn er dem Gegner „demnächst“ bekanntgegeben wird. Als der Anwalt sich einige Wochen später bei der ÖRA erkundigte, wie die Sache stehe, erhielt er die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet. Erst am 5. September 2009 forderte die ÖRA einen Gebührenvorschuss von den Kunden an. Der Schlichtungsantrag wurde der Bank am 6. Februar 2006 übersandt. Die Bank berief sich auf Verjährung, fand damit aber beim Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. September 2009, Az. XI ZR 230/08) kein Gehör. Es sei nicht den Kunden anzulasten, dass die ÖRA den Antrag erst so spät weiterleiten konnte, so das Gericht in seiner Begründung. Der Antrag gilt deshalb trotz der Verzögerung als „demnächst“ bekanntgegeben und hielt die Verjährung auf.
Veröffentlichung lesen
Widerspruch nicht erfolgreich
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldIn 3 Darlehensverträgen aus den Jahren 2000 und 2003 war vereinbart, dass die Bank die Monatsraten von einem bei ihr geführten Girokonto der Kundin einziehen dürfe. Kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kundin belastete die Bank dem Girokonto die 3 Darlehensraten für April 2004, insgesamt 10.309,39 Euro. Der Insolvenzverwalter widersprach dieser Abbuchung und klagte auf Rückzahlung. Beim Oberlandesgericht Brandenburg – Urteil vom 2. September 2008, Az. 6 U 123/07 – hatte er damit allerdings keinen Erfolg. Anders als bei der herkömmlichen Lastschrift kann der Kunde eine Abbuchung, die er im Darlehensvertrag gestattet hat, nicht durch Widerspruch rückgängig machen. Es bleibt ihm aber unbenommen, die Abbuchungserlaubnis
zu widerrufen. Die Bank dürfte in diesem Fall keine Raten mehr von dem Girokonto einziehen.
Veröffentlichung lesen
Steuervorteile sind anzurechnen
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldEin Kunde beteiligte sich auf Rat seiner Bank an einem geschlossenen Medienfonds, ohne darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Bank für die Vermittlung eine Rückvergütung der Fondsgesellschaft (Kick-backs) erhielt. Als der Fonds nichts mehr ausschütten konnte, veräußerte der Kunde seinen Anteil mit Verlust und forderte Schadensersatz von der Bank. Das Oberlandesgericht Celle gab dem Kunden grundsätzlich Recht (Urteil vom 1. Juli 2009, Az. 3 U 257/08). Jedoch muss er sich auf seinen Anspruch die hohen Steuervorteile anrechnen lassen, die ihm aus der Beteiligung entstanden sind. Für den Fall, dass die Schadensersatzzahlung der Bank zu versteuern ist, verpflichtete das Gericht das Kreditinstitut, dem Kunden diese künftigen Steuern zu ersetzen.
Veröffentlichung lesen
El sistema bancario en Alemania despúes la crisis financiera.
Von Rechtsanwalt Christof BlaussCausas de la crisis financiera
- Causas de la crisis financiera
- burbuja inmobiliaria
- bursatilización de créditos
- deseo de realizar beneficios muy altos en el sector bancario
- participación en los beneficios
- fallo de las agencias de rating y de las autoridades
nacionales en
un mercado financiero mundial - fracaso de los consejeros de la administración de
los bancos y las compañias de inversiones.
Sistema bancario de Alemania: „sistema de tres pilares“
- grupo de los bancos privados
- grupo de los bancos populares
- grupo de los bancos públicos
Sistema bancario de Alemania:
- ley „Anlegerund Entschädigungssicherungsgesetz“:
garantía de los depósitos - sin garantía: titulos como certificados o creditos bursatilados
- Banco Central Europeo y el Sistema de los Bancos Centrales
Europeos
- función de la Bundesbank es la siguiente:
participación en el Sistema de los Bancos Centrales
Europeos, por ejemplo en el ámbito de las decisiones politicas - banco de los bancos, por ejemplo para la refinanciación de
los bancos - banco del estato (§ 20 BBankG)
- emisión de dinero en cooperación con el Banco Central
Europeo
- emisión de titulos como obligaciones del estado
- Supervisión de los servicios financieros en cooperación
con la BaFin
- función de la Bundesbank es la siguiente:
Un problema grave del Sistema Monetario Europeo es que – hasta la
crisis – no existía una supervisión común de la Comunidad Europea en el
sector bancario y financiero. ¡ aunque tenemos en común el Euro y un Banco
Central Europeo!
Consecuencias de la crisis:
European Risk Council
- una inspección bursátil común, responsable para la supervisión de
las bolsas y productos bursátiles en toda la Comunidad
- una inspección bancaria común, para supervisar los bancos en
Europa
- una inspección europea de las aseguradoras
Consecuencias de la crisis en Alemania
Finanzmarktstabilisierungsgesetz“:
fondo de ayuda, llamado SOFFIN
Gutschriften in der Krise
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldAuf seinem Betriebsmittelkonto war
einem Kunden ein nicht ausgeschöpfter
Kredit über 100.000 Euro eingeräumt. In
den 3 Monaten vor Insolvenzantrag verringerte
sich der Sollsaldo durch 2 Gutschriften um rund 45.000 Euro. Belastungen
gab es in dieser Zeit nicht. Kurz
nach dem Insolvenzantrag kündigte
die Bank den Kredit fristlos. Der Insolvenzverwalter
verlangte nun von der Bank die Herausgabe der beiden Gutschriften
– zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof
am 7. Mai 2009 (Az. IX
ZR 140/08). Es handelt sich um inkongruente
Deckungen, da der Kredit noch
nicht fällig war und den Gutschriften
keine Belastungen gegenüberstanden.
Die Kredittilgung durch Verrechnung
ist also anfechtbar, wenn der Kunde bereits zahlungsunfähig war.
Veröffentlichung lesen
Widerrufsfrist wirksam verlängert
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldNach dem Besuch eines Vermittlers beteiligte sich
der Kunde im Jahr 2000 mit Hilfe
eines Bankkredits
an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Der Darlehensvertrag enthält eine vom Kunden
unterschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht.
Darin
heißt es, die einwöchige Widerrufsfrist
beginne „frühestens, wenn Ihnen diese
Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist,
jedoch nicht bevor Sie
die von uns gegengezeichnete
Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten
haben“.
Da nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz
(HWiG) die Widerrufsfrist immer
schon mit der
Aushändigung der Belehrung beginnt, bedeutet die
Formulierung im Darlehensvertrag eine Verlängerung
der Frist. Das macht jedoch, weil die Verlängerung
für den Kunden günstig ist, die Belehrung
nicht unwirksam. Auch die gesondert unterschriebene
Bestätigung des Kunden, die Belehrung empfangen
zu haben,
führt nicht zu deren Ungültigkeit,
entschied der Bundesgerichtshof am 13. Januar
2009 (Az. XI ZR 47/08).
Veröffentlichung lesen
Entgeltklausel der Sparkassen unwirksam
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDie Entgeltklausel – § 17 Absatz 2 Satz 1 – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der Sparkassen ist unwirksam. Die Klausel lautet: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich
von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage
(zum Beispiel bei Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem
billigem Ermessen festgelegt und geändert.“ Die Ansicht des Bundesgerichtshofs
(BGH): Diese Regelung benachteiligt die Kunden unangemessen.
Sie erlaubt es der Sparkasse, eine Vergütung auch für solche Handlungen zu verlangen, die sie sonst aufgrund einer gesetzlichen Pflicht kostenlos vornehmen müsste, etwa eine Löschungsbewilligung. Unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse zur Änderung von Entgelten berechtigt sein soll, bleibt unklar. Außerdem gibt die Klausel dem Kunden keinen eindeutigen Anspruch auf Verringerung von Entgelten bei sinkenden Kosten
(BGH, Urteil vom 21. April 2009, Az. XI ZR 78/08).
Veröffentlichung lesen
Konsumwunsch gibt den Ausschlag
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDie Kunden nahmen bei ihrer Bank einen Verbraucherkredit
auf und schlossen gleichzeitig eine Restschuldversicherung
für den Todesfall ab. Die Versicherungsprämie
wurde mit einem Teil des Darlehens finanziert. Einige Jahre später widerriefen die Kunden
den Darlehensvertrag. Sie sind nunmehr der Meinung,
die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen,
da sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht
nach §§ 495, 355 BGB belehrt worden seien. Kredit- und Versicherungsvertrag seien verbundene Geschäfte. In der Belehrung fehle der Hinweis, dass mit dem Widerruf des Kredits auch die Versicherung entfalle.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg urteilte
am 15. Januar 2009 (Az. 8 U 122/08) allerdings – ebenso wie das OLG Köln (Az. 13 U 103/08) am Tag zuvor –, dass es sich hier nicht um verbundene Geschäfte handelt, da die Kunden den Kredit nicht zu dem Zweck aufgenommen haben, eine Restschuldversicherung
abzuschließen, sondern umgekehrt die Versicherung abschlossen, um den Kredit aufnehmen zu können, mit dem sie sich einen Konsumwunsch erfüllten.
Veröffentlichung lesen
Wirbel um VISA-Karten
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldZwischen VISA (Kreditkarten) und den lizenznehmenden Banken, die VISA-Karten ausgeben, ist vereinbart, dass jede Bank an ihren Geldautomaten (GAA) grundsätzlich auch Abhebungen mit VISA-Karten anderer Banken bis zu einem Betrag von 200 Euro täglich gestatten muss. VISA erlaubt den Banken unter bestimmten Bedingungen, den Zugang zum eigenen Geldautomaten selektiv zu beschränken. Seit August 2008 sperren einige Sparkassen ihre GAA für Abhebungen mit VISA-Karten der Direktbanken. Nach Ansicht des Landgerichts Halle (Urteil vom 20. November 2008, Az. 8 O 1485/08) ist das zulässig. Das Landgericht Verden (Urteil vom 15. Dezember 2008, 10 O 102/08) hat die Sperre als „Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht“ verboten.
Veröffentlichung lesen
Kreditkündigung bei Eheleuten
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDen von einem Ehepaar aufgenommenen
Kredit kündigte die Bank mit einem Schreiben vom 1. März 2007 an den Ehemann und einem weiteren Brief vom selben Tag an die Ehefrau jeweils zum 15. März 2007. Der Rückzahlungsanspruch der Bank gegen den Mann wurde durch Vollstreckungsbescheid tituliert. Die Ehefrau wehrte sich gegen den Mahnbescheid, sodass die Bank ihren Anspruch vor Gericht durch einen Schriftsatz vom 12. Juni 2007, den die Frau am 27. Juli 2007 zugestellt bekam, begründen musste. Die Ehefrau
behauptet, das Kündigungsschreiben
vom 1. März 2007 nicht erhalten zu haben. Deshalb sei der Kreditvertrag
nicht wirksam gekündigt worden. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 2. Dezember 2008, Az. 34 U 68/08) teilt diese Auffassung nicht. Der Schriftsatz der Bank vom 12. Juni 2007 enthielt eine erneute Kündigung gegenüber der Frau. Zwar muss ein Kreditvertrag mit Eheleuten grundsätzlich gleichzeitig gegenüber
beiden Partnern gekündigt werden. Dazu genügt es aber, dass die Bank den Willen hat, den Vertrag mit beiden Darlehensnehmern einheitlich und zum selben
Zeitpunkt zu beenden, und sie alles hierzu Nötige unternimmt, was der Fall war. Deshalb schadet es nichts, dass die Frau die Kündigung einige Monate später
erhielt als ihr Mann.
Veröffentlichung lesen
Abschlussgebühren sind rechtmäßig
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldEine Bausparkasse darf in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen
vorsehen, dass mit Abschluss des
Bausparvertrags eine Gebühr von 1 % der Bausparsumme
fällig wird, die vorrangig mit eingehenden
Zahlungen zu verrechnen ist. Wirksam ist auch
die Verein-
barung, dass die Abschlussgebühr nicht
zurückgezahlt oder herabgesetzt
werden muss,
wenn der Bausparvertrag
gekündigt, die Bausparsumme
ermäßigt
oder das Bauspar-
darlehen
nicht vollständig in
Anspruch genommen
wird. Es handelt sich
dabei um Preisabreden, die im Unterschied zu sonstigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gemäß
§ 307 BGB auf ihre Angemessenheit überprüft werden
können. Außerdem würden sie einer solchen Kontrolle
standhalten, da sie weder undurchsichtig sind noch
den Bausparer unangemessen benachteiligen (Landgericht
(LG) Heilbronn, Urteil vom
12. März 2009, Az.
6 O 341/08 Bm).
Veröffentlichung lesen
Sorgfältiges Lesen lohnt sich
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDie Kunden beteiligten sich im Jahr
2000 an einem Medienfonds, den
ihnen die Bank zur Altersvorsorge
empfohlen hatte. Den ausgehändigten
Prospekt lasen sie nicht. Seit 2003
blieben die Ausschüttungen hinter den
Prognosen zurück. Im Jahr 2006 verklagten
die Kunden die Bank auf Schadensersatz
wegen falscher Beratung,
hatten damit aber beim OLG Frankfurt
(Urteil vom 14. Januar 2008, Az.
18 U 28/07) keinen Erfolg. Ob die Bank
einen Fehler machte, kann auf sich beruhen. Ansprüche der Kunden sind
jedenfalls seit 31. Dezember 2004 verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist
begann am 1. Januar 2002, weil
die Kunden schon vorher, nämlich seit
dem Jahr 2000, hätten wissen müssen,
dass sich die Anlage nicht zur Altersvorsorge
eignete und man sie daher
falsch beraten hatte. Das Wissen fehlte
ihnen nur, weil sie nach dem Beratungsgespräch
den Prospekt nicht studierten,
der auf sämtliche Risiken hinwies.
Das war grob fahrlässig.
Veröffentlichung lesen
Belehrung gilt
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldIn einem Verbraucherkreditvertrag von 1998
hieß es, die einwöchige Widerrufsfrist für den
Kunden beginne „frühestens, wenn Ihnen
diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt
worden ist, jedoch nicht bevor Sie
die von uns gegengezeichnete Ausfertigung
des Darlehensvertrags erhalten haben“. Dieser
Text verstößt nicht gegen das Haustürgeschäfte-
Widerrufsgesetz (HWiG). Zwar wird
dadurch die Frist verlängert, weil nach dem
HWiG, anders als nach dem Verbraucherkreditgesetz,
die Frist immer schon mit der Aushändigung
der Belehrung anfängt. Das nützt
aber dem Verbraucher und ist deshalb unbedenklich.
Die Belehrung wird dadurch nicht
unwirksam (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009,
Az. XI ZR 118/08).
Veröffentlichung lesen
GbR ist grundbuchfähig
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldBeschluss des BGH vom 4. Dezember 2008
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einem Grundstück erwerben soll, kann vom Grundbuchamt verlangen, dass sie mit ihrem Namen, der im Gesellschaftsvertrag steht, ins Grundbuch eingetragen wird. Die grundbuchrechtliche Vorschrift, die nur die Eintragung der Gesellschafter zulässt und damit stets den Nachweis des Gesellschafterbestandes verlangt, ist überholt, seit der BGH die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt hat. Sollte der Gesellschaftsvertrag keinen Namen der GbR vorsehen, wird sie als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus . . . .“ unter Aufzählung aller Gesellschafter eingetragen. (4. Dezember 2008, Az. V ZB 74/08)
Veröffentlichung lesen
Lehman-Zertifikat: Die Bank haftet nicht
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold Die Kunden kauften im Dezember 2006 bei der Sparkasse
für 12.000 Euro Zertifikate, mit denen auf das Verhältnis des DJ Euro Stoxx zum Dax spekuliert wurde. Emittentin der Papiere war die Fa. Z, eine Tochtergesellschaft der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers, die als Garantin fungierte. In 2 Fußnoten wies die Verkaufsunterlage darauf hin, dass die Rückzahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin oder der Garantin abhänge. Infolge der Insolvenz der Lehman Brothers und ihrer Tochter Z im September 2008 wurden die Zertifikate wertlos.
Die Kunden verlangten von der Sparkasse Schadensersatz wegen falscher Beratung. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 28.November 2008, Az. 2-19 O 62/08) wies die Klage ab. Es besteht keine generelle Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlustes. Im Dezember 2006, fast 2 Jahre vor der sogenannten „Subprime“-Krise, lag die Annahme
fern, dass die renommierte Großbank Lehman Brothers insolvent werden könnte. Deshalb brauchte der Prospekt nicht ausdrücklich vor einem Totalverlust
zu warnen. Die Anmerkungen in den Fußnoten genügten.
Veröffentlichung lesen
Falsche Überweisung
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldEine Online-Überweisung ging nicht bei der Firma Z, sondern bei Frau Y ein, weil die überweisende Firma X versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben hatte. Frau Y verbrauchte das Geld und ist mittellos. Die Firma Z verklagte ihre eigene Bank auf Schadensersatz, weil sie es versäumt habe, sich zu vergewissern, dass der von X genannte Empfänger auch der Inhaber des angegebenen Kontos ist. Im beleglosen Überweisungsverkehr braucht die Bank des Zahlungsempfängers eine solche Prüfung aber nicht vorzunehmen. Maßgebend ist hier allein die Kontonummer (Amtsgericht München, Urteil vom 18. Juni 2007, Az. 222 C 5471/07).
Veröffentlichung lesen
Änderung des Sparzinses
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldIn einem auf 25 Jahre angelegten Prämiensparvertrag von 1991 hieß es: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, zurzeit vier Prozent, bei Beendigung des Sparvertrages auf die Summe der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie.“ Die Sparkasse reduzierte im Lauf der Jahre den Zins mehrmals, weil der marktübliche Zins stets unter vier Prozent jährlich lag. Der Kunde war damit nicht mehr einverstanden und verlangte die gerichtliche Feststellung, dass die Sparkasse ihm für die gesamte Laufzeit vier Prozent Zinsen pro Jahr zahlen müsse. Dem Bundesgerichtshof
(BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. XI ZR 211/07) ging das zu weit. Zwar ist die Verweisung
auf den Preisaushang keine gültige Zinsanpassungsklausel, weil der Kunde ihr weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer künftigen Änderung zu entnehmen vermag. Das bedeutet aber nicht, dass die Sparkasse bis zum Schluss den anfänglichen Zins von vier Prozent pro Jahr schuldet. Vielmehr ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Wonach sich die Zinsänderung dann richten soll, ließ der BGH offen.
Veröffentlichung lesen
Bürgschaft für Darlehen
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldIn der Krise der GmbH wird das Darlehen eines Gesellschafters zu haftendem Eigenkapital und darf deshalb nicht zurückgezahlt werden (§ 30 GmbH-Gesetz). Wer sich für ein solches Darlehen verbürgt hat, kann gegenüber dem Gläubiger, also dem kreditgebenden Gesellschafter, grundsätzlich dieselben Einwendungen erheben wie die GmbH. Für die Durchsetzungssperre nach § 30 GmbH-Gesetz gilt dies jedoch in der Regel nicht. Anders als die GmbH kann der Bürge die Zahlung nicht verweigern, es sei denn, dass der Bürge nichts von der Gesellschafterstellung des Kreditgebers wusste und die GmbH noch nicht insolvent ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. XI ZR 331/07).
Veröffentlichung lesen
„Heuschrecke“ darf nicht vollstrecken
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldDie Bank trat ihre Kreditforderung mitsamt der Sicherungsgrundschuld an den Treuhänder eines amerikanischen Finanzinvestors ab. Bei der Grundschuldbestellung hatte der Kunde sich der sofortigen Zwangsvollstreckung sowohl in das Grundstück als auch in sein sonstiges Vermögen unterworfen. Gegen den Versuch des Treuhänders, aus dieser Urkunde die Zwangsversteigerung zu betreiben, wehrte sich der Kunde erfolgreich. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 9. Juni 2008, Az. 318 T 183/07) ist die formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung zwar grundsätzlich zulässig, nicht jedoch, wenn gleichzeitig die Kreditforderung an einen beliebigen Dritten abgetreten werden darf. Anders als die Bank unterstehen der Finanzinvestor und sein Treuhänder nicht der Aufsicht der BaFin und könnten daher, wenn der Titel gültig wäre, gefahrlos auch mit einer unberechtigten Zwangsvollstreckung drohen, um eine rasche Veräußerung der Immobilie zu erreichen. Davor muss der Kunde geschützt werden.
Veröffentlichung lesen
Verrechnung von Sicherheiten-Erlös
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold Zwei Lebensversicherungen des Ehemannes dienten der Sicherung eines Darlehens der Eheleute sowie aller Kredite des Ehemannes. Der Ehemann kündigte die Versicherungen und wies die Versicherer an, die Rückkaufswerte vorrangig zur Tilgung des von beiden Eheleuten aufgenommenen Kredits an die Bank zu bezahlen. Nachdem die Bank alle Kredite fällig gestellt und die Forderungen auf einem Abwicklungskonto zusammengefasst hatte, überwiesen die Versicherer die Rückkaufswerte dorthin. Gegen die anschließende Klage der Bank auf Rückzahlung des dem Ehepaar gewährten Kredits verteidigte sich die Ehefrau mit dem Einwand, das Darlehen sei durch die Rückkaufswerte getilgt worden. Der Ehemann war jedoch nicht zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befugt gewesen, da er infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr über die Rückkaufswerte verfügen konnte. Auch die Bank hatte keine Anrechnungsbestimmung getroffen. Nach § 366 Abs. 2 BGB waren die Rückkaufswerte daher zur Tilgung der schlechter gesicherten Kredite des Ehemannes zu verwenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juni 2008, Az. XI ZR 353/07).
Veröffentlichung lesen
Angabe des Gesamtbetrags
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldMit einem Bankdarlehen, das in den ersten zehn Jahren mit 6,09 Prozent jährlich zu verzinsen und nach zwölf Jahren zurückzuzahlen war, finanzierte der Kunde den sofort in voller Höhe fälligen Beitrag zu einer Kapitallebensversicherung. Die Versicherungssumme sollte zusammen mit der erwarteten Überschussbeteiligung nach zwölf Jahren das Darlehen und einen weiteren, zu denselben Konditionen gewährten Kredit tilgen, den der Kunde in eine Rentenversicherung investierte. Der Kunde monierte nach einigen Jahren, dass im Darlehensvertrag der Gesamtbetrag der Tilgungs- und Zinsleistungen nicht angegeben sei, und vertrat die Ansicht, er schulde deswegen nur vier Prozent Zinsen pro Jahr. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Februar 2008, Az. XI ZR 23/07) ist anderer Meinung. Bei unechter Abschnittsfinanzierung muss zwar der Gesamtbetrag der Leistungen grundsätzlich auch angegeben werden, wenn der Kredit endfällig ist und der Kunde einen Tilgungsersatz anspart, beispielsweise in Gestalt einer Kapitallebens-versicherung. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde die Versicherungsprämie nicht durch Einmalzahlung, sondern in mehreren Teilbeträgen entrichtet. Nur in diesem Fall
steht die Prämienzahlung einer fortlaufenden Darlehenstilgung gleich.
Veröffentlichung lesen
Anfechtbarkeit der Globalzession
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldI. Urteile des BGH vom 29.11.2007
1. Im Globalzessionsvertrag lässt sich die Bank (B) sicherungshalber alle bestehenden
und künftigen Forderungen des Kreditnehmers (KN) aus Warenlieferungen
und Leistungen „gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z“ (DS = Drittschuldner)
abtreten. Wenn der Kreditnehmer später insolvent wird, stellt sich die
Frage, wem die kurz vor der Insolvenz geleisteten Zahlungen der Drittschuldner
zustehen: der Bank oder dem Insolvenzverwalter?
Veröffentlichung lesen
Neues zur Bürgschaft
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldI. Verjährung
Der Bürgschaftsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist
beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch aus der Bürgschaft fällig wird
und der Gläubiger sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen als auch
von der Person des Bürgen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft wird gleichzeitig mit der gesicherten Hauptforderung fällig, wenn die Parteien
nichts anderes vereinbart haben.1 Die Fälligkeit des Anspruchs aus einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft setzt also nicht voraus, dass der Gläubiger den
Bürgen in Anspruch nimmt.
Veröffentlichung lesen ![]()
Lastschriftwiderruf durch den
(vorläufigen) Insolvenzverwalter
von Rechtsanwalt Christof Blauss
Immer dann, wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter Lastschriften widerruft, kann dies für
die Bank zu Ausfällen führen, vor allem wenn die Rückbuchung nach dem Lastschrif-tabkommen (LSA) nicht mehr möglich ist.
Aufgabe des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist es, das Vermögen des Schuldners zugunsten aller Gläubiger zu sichern und zu erhalten sowie die Befriedigung einzelner Gläubigervorab zu vermeiden (Obermüller/Hess, 2. Aufl. Rn. 129; BGH Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03).
Veröffentlichung lesen
Aktuelle Rechtsprechung zum Bankrecht
Von Rechtsanwalt Dr. Axel BlaichUnwirksame Zinsanpassung
Ein Verbraucherschutzverein hatte auf Unterlassen der Verwendung folgender Zinsanpas-sungsklausel gegenüber Verbrauchern geklagt: "Die Bank kann bei Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus den Zinssatz - bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf - in angemessener Weise anheben; bei Senkung des allgemeinen Zinsniveaus wird sie den Zinssatz - bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf - in angemessener Weise herabsetzen.".
Veröffentlichung lesen ![]()
Widerruf eines Haustür-Realkreditvertrags
Von Rechtsanwalt Dr. Claudius ArnoldAnmerkung zum Urteil des OLG München vom 11.04.2000, 5 U 5342/99 (WM 2000, 1336 ff.)
1. Einleitung
Hat ein Kreditnehmer, der in einer "Haustür-Situation" gemäß § 1 Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz (HWiG) einen Realkreditvertrag unterschreibt, das Recht zum Widerruf seiner Willenserklärung?
Veröffentlichung lesen ![]()
Das neue Überweisungsgesetz
Von Rechtsanwalt Christof Blauß1. Einleitung
Aufgrund der europäischen Richtlinie 97/5/EG vom 27.01.97 trat am 14.8.1999 der erste Teil des sog. "Überweisungsgesetzes" in Kraft. Dieser regelt entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zunächst nur Überweisungen in Länder der EU und in die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (vgl. Art 228Abs.2 EGBG iVm § 676a Abs.2 S.2 Nr.1 BGB).
Veröffentlichung lesen ![]()